Während der Vernehmlassung wurden die Mountainbikenden mit einer drohenden massiven Verschärfung konfrontiert: Der ursprüngliche § 9 hätte das Biken abseits von Waldstrassen und speziell bezeichneten Wegen grundsätzlich verboten. Damit wären die meisten Singletrails im Kanton Solothurn illegal geworden – ein faktisches Fahrverbot für weite Teile unseres heutigen Trailnetzes. Aus unserer Sicht war klar: Dieser Paragraph musste weg. Mit der Überarbeitung der Vorlage kam jedoch die Trendwende. Zwar bleibt § 9 formal bestehen, inhaltlich wurde er jedoch komplett entschärft.
Der neue Waldgesetz erlaubt ausdrücklich das Fahren auf allen bestehenden Wegen im Wald – unabhängig davon, ob es sich um breite Strassen oder schmale Singletrails handelt. Damit sind auch naturbelassene Trails weiterhin legal nutzbar.
Die ursprünglich vorgesehene Differenzierung zwischen „Waldstrassen“ und „speziell bezeichneten Wegen“ wurde aufgegeben. Wege müssen nicht speziell ausgeschildert sein, damit sie befahren werden dürfen. Das verhindert ein faktisches generelles Singletrail-Verbot.
Keine pauschale Kriminalisierung mehr
Mountainbiken wird im überarbeiteten Gesetz nicht mehr als störende oder schädigende Aktivität behandelt. Stattdessen wird es als legitime Form der Waldnutzung anerkannt. Das stärkt unsere Position in künftigen Gesprächen mit Ämtern, Förstern und Waldeigentümer:innen.
Statt eines flächendeckenden Verbots lässt das Gesetz Einschränkungen nur noch dort zu, wo sie wirklich nötig sind – etwa zum Schutz sensibler Lebensräume oder bei Sicherheitsrisiken. Pauschale Verbote sind nicht mehr vorgesehen. In den folgenden Kapiteln gehen wir vertieft auf die für das Mountainbiken relevanten Paragraphen ein.
Zugänglichkeit
In §7 ist die Zugänglichkeit geregelt und festgeschrieben, wann eine Einschränkung zulässig wäre. Der Regierungsrat verweist explizit auf Artikel 699 ZGB und bestätigt, dass «das Betreten des Waldes im ortsüblichen Umfang jedermann gestattet» sei. Weiter wird ausgeführt, dass das Zutrittsrecht grundsätzlich alle Formen des Betretens umfasst, soweit sie den ortsüblichen Rahmen nicht überschreiten und keinen Schaden verursachen. Der Regierungsrat kann die Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete jedoch lokal (nicht flächendeckend!) einschränken, wo die Erhaltung des Waldes, insbesondere als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, oder andere öffentliche Interessen erforderlich ist. Der Gesetzestext lautet wie folgt:
§ 7 – Zugänglichkeit
1 Der Wald ist im ortsüblichen Rahmen öffentlich zugänglich. Wer sich im Wald aufhält, tut dies auf eigene Verantwortung.
2 Wo es die Erhaltung des Waldes, insbesondere als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, oder andere öffentliche Interessen erfordern:
a) schränkt der Regierungsrat die Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete ein
b) unterstellt er die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Fahrradfahren und Reiten
In §9 wird neu das «Fahrradfahren und Reiten» geregelt. Der Regierungsrat anerkennt, dass ein namhafter Teil der Bevölkerung Fahrrad fährt und damit Fahrradfahren zu einer der häufigsten Freizeitaktivitäten im Wald gehört. In § 9 wird festgehalten, dass Radfahren und Reiten auf dem gesamten bestehenden Wegnetz erlaubt ist. Dies betrifft grundsätzlich sämtliche Wege, die in den Landeskarten des Bundesamts für Landestopographie (swisstopo) festgehalten sind. In der Landeskarte nicht erfasste Wege wie Rückegassen, Weg- und Fahrspuren oder Wildwechsel gehören nicht dazu.
Ebenfalls erlaubt ist das Radfahren und Reiten auf speziell bezeichneten Strecken. Darunter sind zum einen signalisierte Biketrails wie beispielsweise die neue Bikestrecke am Weissenstein zu verstehen. Zum anderen können auch in den letzten Jahren entstandene Bikestrecken darunterfallen, welche von Mountainbikenden weiterhin befahren werden. Die Anlage solcher Strecken bedarf der Zustimmung der Waldeigentümerschaft sowie einer Mitwirkung der am stärksten betroffenen Anspruchsgruppen (Jagd, Naturschutz usw.).
Da es sich um eine nachteilige Nutzung handelt, ist auch eine entsprechende waldrechtliche Bewilligung (§ 10 Abs. 2) erforderlich. Einzuholen ist zudem eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, sofern bauliche Massnahmen vorgesehen sind. Mehr dazu weiter unten.
§ 9 – Fahrradfahren und Reiten
1 Fahrradfahren und Reiten im Wald ist untersagt abseits bestehender Wege und speziell bezeichneter Strecken sowie auf Wegen mit signalisiertem Fahr- und Reitverbot.
Nachteilige Nutzungen
Die Merkmale einer nachteiligen Nutzung sind gemäss Bundesgesetz über den Wald (WaG) die Gefährdung und Beeinträchtigung der Waldfunktionen und Bewirtschaftung. Erfolgt die Nutzung bestimmungsgemäss und gemeinverträglich, spricht man von schlichtem Gemeingebrauch. Das Anlegen von speziell bezeichneten Strecken und nichtforstlichen Kleinbauten sind nachteilige Nutzungen und bedürfen deshalb einer waldrechtlichen Bewilligung.
§ 10- Nachteilige Nutzungen
1 Nachteilige Nutzungen sind nicht zulässig.
2 Aus wichtigen Gründen kann die für Rodungsbewilligungen zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen durch Verordnung.
Bauten und Anlagen im Wald
Bauten und Anlagen im Wald sind grundsätzlich verboten. Zulässig sind ausschliesslich Bauten und Anlagen, welche der Erhaltung und einer zweckmässigen Nutzung des Waldes dienen, so genannte forstliche Bauten und Anlagen. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass im Wald nur forstliche Anlagen und Bauten erstellt werden dürfen, bilden nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, welche die Erhaltung des Waldes nicht oder nur sehr gering beeinflussen (z. B. Sport- und Lehrpfade, offene Unterstände). Diese erfordern jedoch einer Ausnahmebewilligung für nachteilige Nutzung (Art. 16 Abs. 2 WaG und Art. 10 Abs. 2 WaGSO). Die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung regelt der Regierungsrat in der Verordnung.
§ 11 Bauten und Anlagen im Wald
1 Im Wald dürfen nur forstliche Bauten und Anlagen erstellt werden, die der Erhaltung und einer zweckmässigen Nutzung des Waldes dienen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach PBG [BGS 711.1.].
2 Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen bedürfen einer Ausnahmebewilligung für nachteilige Nutzung
PBG = Planungs- und Baugesetz.
Kantonale Übertretungen
Das Durchführen von Veranstaltungen im Wald ohne Bewilligung, das unberechtigte Radfahren und Reiten abseits von bestehenden Wegen und speziell bezeichneten Strecken und die unbewilligte nachteilige Nutzung ist neu strafbar. Allen ist eines gemein: Veranstaltungen wie z.B. MTB-Rennen, das Anlegen neuer Wege und Erstellen von Kleinbauten wie Mountainbike-Lehrpfade sind weiterhin möglich. Voraussetzung ist das Einholen der entsprechenden Bewilligungen. Jedes Waldgrundstück hat einen Eigentümer, weshalb ein Einholen einer Einverständniserklärung logisch und nachvollziehbar sein sollte. Das freie Betretungsrecht ist kein «Ich-darf-machen-was-ich-will»-Recht.
Der Verstoss gegen die Vorschrift über das Fahrradfahren im Wald wird sich am Strafrahmen orientieren, der im Strassenverkehr für die Missachtung eines Radfahrverbots gilt (30 Franken im Ordnungsbussenverfahren). Die Zuständigkeit zur Ahndung der Übertretungstatbestände verbleibt bei der Polizei Kanton Solothurn.
§ 41- Kantonale Übertretungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a) im Wald ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Veranstaltungen durchführt (§ 7 Abs. 2 Bst. b);
b) abseits bestehender Wege und speziell bezeichneter Strecken mit dem Fahrrad fährt oder reitet (§ 9 Abs. 1);
c) eine unbewilligte nachteilige Nutzung im Wald vornimmt (§ 10).
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Wichtige Erkenntnisse
Auch wenn § 9 als Artikel bestehen bleibt: Sein Inhalt wurde so angepasst, dass die zentrale Forderung der IG MTB SO erfüllt wurde. Das neue Waldgesetz anerkennt das Mountainbiken als gleichberechtigte Waldnutzung und schützt bestehende Wege für die Zukunft. §9 schafft klare rechtliche Grundlagen und beseitigt damit die Unsicherheit, ob einzelne Wege überhaupt genutzt werden dürfen. Mit der Formulierung «speziell bezeichnete Wege» können nichtbestehende Wege legal ausgewiesen oder anerkannt werden.
Durch den vom Kantonsrat verabschiedeten §7 sind Restriktionen nicht mehr pauschal, sondern auf konkrete Konfliktzonen beschränkt. Damit wird die Verhältnismässigkeit bei Einschränkungen gewahrt und der Handlungsspielraum des Regierungsrats eingeschränkt. Lokale Einschränkungen bei Gefährdung der Erhaltung des Waldes müssen selbstverständlich möglich sein, aber objektiv begründet werden.
Durch den klaren gesetzlichen Rahmen fördert der Kanton zudem die Planbarkeit, welche für die anstehende Umsetzungsplanung im Rahmen des Veloweggesetzes und künftigen Wegunterhalt durch Mountainbikende zentral ist.
Und womöglich das wichtigste Ergebnis von allen: Mountainbiken wird nicht als Problem, sondern als legitime Freizeitaktivität angesehen. Für die politische Wahrnehmung des Mountainbikens ist das ein entscheidender Schritt.


