Am 5. Mai 2025 stand die Revision des Waldgesetzes auf der Agenda des Regierungsrats. Als beteiligte Organisation am Vernehmlassungsverfahren hatte die IG MTB SO bereits Einsicht in den Regierungsratsbeschluss. Hier eine kommentierte Zusammenfassung und wie es nun weitergeht.
Satte 73 Stellungnahmen sind beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei eingegangen, mit grossem Abstand am meisten betreffend der Freizeitaktivitäten und des Fahrradverkehrs. Der Regierungsrat scheint dem breiten öffentlichen Druck nun nachzugeben. Zudem wurde bereits in der Vernehmlassung aus den am Gesetzgebungsprozess partizipierenden Parteien signalisiert, dass das Vorhaben in dieser Form chancenlos sein wird. Der Schritt des Regierungsrats ist demnach in erster Linie ein logischer. Das Volkswirtschaftsdepartement wird nun beauftragt, den Entwurf anzupassen und auszuarbeiten. Im Folgenden wird auf die auszuarbeitenden Stossrichtungen eingegangen.
Das für Mountainbikende Wichtigste zuerst: «Die Bevölkerung soll auf dem bestehenden Netz von Strassen und Wegen im Wald Fahrrad fahren können», lässt der Regierungsrat verlauten. Dies ist eine komplette Kehrtwende zur Formulierung des in der Vernehmlassung publizierten Entwurfs von §9, der das Mountainbiken auf Singletrails weitreichend verboten hätte. Auch wenn im nächsten Satz steht, dass «das Fahrradfahren quer durch den Wald» nicht erlaubt sein soll, wird im Kontext schnell klar, dass es sich dabei um eine ungeschickte Floskel handelt, welche leider weit verbreitet ist. Die IG MTB SO geht davon aus, dass das Mountainbiken «quer durch den Wald» erlaubt wäre, solange es auf bestehenden Wegen stattfindet, und lediglich das Befahren des naturbelassenen Waldbodens abseits der Strassen und Wege sowie das Befahren von Wildwechseln untersagt sein soll. Gemäss dem Regierungsrat soll die neue Regelung zum Fahrradfahren im Wald die verschiedenen Ansprüche berücksichtigen und auf der Eigenverantwortung aller Beteiligten basieren.
Die Tendenz stimmt, ein generelles Verbot scheint damit vom Tisch zu sein. Doch anstelle von verfrühter Euphorie ist zunächst verhaltener Optimismus angebracht. Entscheidend ist die Formulierung, wie sie am Ende im Gesetz stehen wird. Wird am Ende beschrieben, wo es verboten oder erlaubt ist? Wie wird ein Weg definiert? Bedeutet «auf dem bestehenden Netz», dass ein Bestand an einem bestimmten Datum eingefroren wird, oder sind neue Wege dennoch möglich? Vieles ist heute noch unklar und wird sich im weiteren Verlauf der Gesetzgebung erst zeigen. Die IG MTB SO bleibt dran, beobachtet die Entwicklung kritisch und versucht weiterhin, die Bedürfnisse der Mountainbikenden in den Gesetzgebungsprozess einzubringen.
Weiter soll der Grundsatz der freien Zugänglichkeit des Waldes im ortsüblichen Rahmen bestehen bleiben und auf die geplante neue Regelung, dass den Wald schädigende Freizeitaktivitäten eingeschränkt oder verboten werden können, verzichtet werden. Die IG MTB SO hatte in der Vernehmlassung gefordert, dass das freie Betretungsrecht gemäss ZGB Art. 699 nicht verletzt werden dürfe und die Waldeigentümer das Betreten weiterhin zu dulden hätten. Der Regierungsrat will sich mit §7 Abs. 2b jedoch die Möglichkeit offenhalten, die Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete einzuschränken, um den Lebensraum Wald schützen und andere öffentliche Interessen sicherstellen zu können. Ergänzt werden soll, dass sich Personen im Wald auf eigene Verantwortung aufhalten. Diese Bedürfnisse erscheinen legitim und nachvollziehbar.
Ausserdem gibt der Regierungsrat vor, dass sich der Verstoss gegen die Vorschrift über das Radfahren im Wald am Strafrahmen orientieren muss, der im Strassenverkehr für die Missachtung eines Radfahrverbots gilt (30 Franken im Ordnungsbussenverfahren). Damit geht der Regierungsrat auf die u.a. durch die IG MTB SO gestellte Forderung ein.
Botschaft und Entwurf werden nun vom Volkswirtschaftsdepartement überarbeitet, vom Regierungsrat verabschiedet und dann an den Kantonsrat übergeben. Der Entwurf wird dort zuerst durch die vorberatende Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission geprüft, bevor er in den Kantonsrat gelangt, wo das Gesetz dann endgültig definiert und verabschiedet wird. Hoffentlich mit einer zukunftsfähigen Lösung für das Mountainbiken im Kanton Solothurn.